Voraussetzung für die Genehmigung als Ausbildungsbetrieb ist, dass Praktikantinnen in allen Bildungsbereichen (auch dem religiösen) hospitieren und Bildungseinheiten selbst erproben/durchführen dürfen, und dabei angeleitet bzw. unterstützt werden:


-   gemäß der Bayr. Verfassung Art. 131  (Oberstes Bildungsziel ist Ehrfurcht vor Gott)
-  gemäß dem Bayr. Erziehungs- und Bildungsplan, welcher religiöse und ethische
   Erziehung als Bildungsbereich definitiv aufführt

-   gemäß dem Ausbildungsvertrag, der als Pflichten des Trägers klar benennt, die
   PraktikantInnen entsprechend den geltenden Regelungen auszubilden

-   gemäß der Zusicherung auf unserm Genehmigungsformular

 

Theologie/Religionspädagogik ist Teil der zentral gestellten Abschlussprüfung am Ende der theoretischen Ausbildung an der Fachakademie.


Einrichtungen von Trägern, die keine ganzheitliche (inkl. religionspädagogische)  Erziehung und Bildung gewährleisten, können nicht als Ausbildungsbetriebe genehmigt werden.  

Voraussetzung für die Genehmigung als Ausbildungsbetrieb ist, dass Praktikantinnen in allen Bildungsbereichen (auch dem religiösen) hospitieren und Bildungseinheiten selbst erproben/durchführen dürfen, und dabei angeleitet bzw. unterstützt werden:


-   gemäß der Bayr. Verfassung Art. 131  (Oberstes Bildungsziel ist Ehrfurcht vor Gott)
-  gemäß dem Bayr. Erziehungs- und Bildungsplan, welcher religiöse und ethische
   Erziehung als Bildungsbereich definitiv aufführt

-   gemäß dem Ausbildungsvertrag, der als Pflichten des Trägers klar benennt, die
   PraktikantInnen entsprechend den geltenden Regelungen auszubilden

-   gemäß der Zusicherung auf unserm Genehmigungsformular

 

Theologie/Religionspädagogik ist Teil der zentral gestellten Abschlussprüfung am Ende der theoretischen Ausbildung an der Fachakademie.


Einrichtungen von Trägern, die keine ganzheitliche (inkl. religionspädagogische)  Erziehung und Bildung gewährleisten, können nicht als Ausbildungsbetriebe genehmigt werden.